Trainings- und Spielbetrieb ab sofort mit 2G-Regel

Trainings- und Spielbetrieb ab sofort mit 2G-Regel

Die Zahl der Corona-Infizierten steigt weiter drastisch an und die bundesweite Inzidenz hat mittlerweile den Wert von 200 überschritten. Das hat zur Folge, dass die Corona-Ampel auf rot gesprungen ist und höchste Alarmstufe besteht. Seit dem 09.11. gilt nun nicht nur in allen Bereichen des öffentlichen Lebens die 2G-Regel, sondern auch im Gesamtspielbetrieb des Bayerischen Eissport-Verbandes. Betroffen ist sowohl der Trainings- als auch der Spielbetrieb. Darüber hinaus gilt beim Betreten des Polarioms eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 16. Lebensjahr müssen eine medizinische Maske tragen. Die 2G-Regel bedeutet:

vollständig Geimpft

  • die Vakzination ist mit einem in der Europäischen Union zugelassenem Impfstoff erfolgt
  • ein Impfnachweis in deutscher, englischer Sprache oder ein elektronisches Dokument muss vorgezeigt werden
  • seit der abschließenden Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen

Genesen

  • ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher oder englischer Sprache oder einem elektronischen Dokument muss vorgezeigt werden
  • die zugrundeliegende Testung ist mittels PCR Verfahren erfolgt
  • die Testung liegt mindestens 28 Tage, höchstens aber 6 Monate zurück

Nach massiver Kritik hat die Staatsregierung nicht geimpften Schülerinnen und Schülern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021 ausgesprochen, die es ihnen ermöglicht, am Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen. Durch regelmäßige Schultestungen sind diese bis Ende des Jahres von der 2G-Regelung ausgenommen. Dies betrifft auch den öffentlichen Lauf. Als Besucher/Zuschauer darf diese Altersgruppe – wenn nicht geimpft oder nachweislich genesen – nicht in die Eishalle.

Grundsätzlich von der 2G-Regel ausgenommen sind Kinder bis zum 12. Geburtstag, da für sie in Europa noch kein Corona-Impfstoff zugelassen ist. Auch hier gilt der Schulausweis als Nachweis für regelmäßige Testungen in den Schulen.